Nov 2, 2021 15:16
Journalismus und Polizeiarbeit
Inhalt:
Rechtliche Grundlagen
§5 Abs 1-3 Grundgesetz
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
§23 Abs 1-2 Kunsturheberrechtsgesetz
- Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
- Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Kontext
Die Pressefreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG)
garantiert eine ungehinderte Berichterstattung, von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung eines Beitrags. Die Behörden und insbesondere die Polizei müssen die Freiheit der Medien achten. Der Deutsche Presserat hat dies wie folgt formuliert:
Das Recht auf ungehinderte Beobachtung ist kein Anspruch, den journalistische Medien gegen den Staat durchsetzen müssen. Es ist vielmehr ein verfassungsmäßiger Anspruch, dessen Umsetzung auch zu den Aufgaben des Staates gehört.
Deutscher Presserat
Freiheit der Berichtserstattung
Zugang und Anwsenheit:
Aus Art. 5 GG
folgt ein Zugangsrecht für Journalist:innen gegenüber der Polizei. Die Presse muss über öffentlich wahrnehmbare Vorgänge wie z. B. Versammlungen frei berichten können.
Das gilt auch, wenn sich eine Versammlung, über die berichtet werden soll, durch die Anwesenheit von Pressevertreter:innen „provoziert“ fühlen könnte. Die Presse übt hier rechtmäßig ihre öffentliche Aufgabe aus.
Auf die Befindlichkeiten von Dritten muss sie keine Rücksicht nehmen.
Aufgabe der Polizei:
- Presse vor übergriffen zu schützen
- Pressevertreter:nnen, die rechtmäßig berichten, sind nicht Verursacher einer Gefahr. Aus diesem Grunde sind polizeiliche Maßnahmen vorrangig gegenüber Störern zu treffen, die versuchen, die Presse an der Berichterstattung zu hindern
Versammlungen
Journalisten dürfen sich auf Versammlungen mit erhöhter Gefährdungslage mit Helmen, Protektoren u. ä. vor Verletzungen schützen dürfen. Auch wenn damit objektiv gegen das Verbot des § 17a Abs. 1 VersG verstoßen wird, ist bei ihnen in aller Regel nicht anzunehmen, dass sie Schutzgegenstände bei sich führen, um den Zugriff von Polizeibeamt:innen abzuwehren.
Zu empfehlen ist, die journalistische Tätigkeit nach außen sichtbar zu machen, beispielsweise durch eine gut sichtbare Kennzeichnung auf der Kleidung oder das offene Tragen des Presseausweises.
Befugnisse der Polizei
Identitätsfeststellung
Eine Feststellung der Identität ist präventiv möglich, wenn eine konkrete Gefahr abgewehrt werden soll, beispielsweise wenn die Polizei befürchtet, eine Person könnte in absehbarer Zeit eine Straftat begehen. Zu diesem Zweck darf sie die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
Kann die Identität vor Ort nicht festgestellt werden, kommen eine Durchsuchung und die Mitnahme zur Wache in Betracht. Wird eine Person zur Identitätsfeststellung festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen. Die maximale Dauer der Freiheitsentziehung ist in den Polizeigesetzen festgelegt. Sobald die Identität festgestellt wurde, ist die betroffene Person unverzüglich zu entlassen.
Die Identität von Verdächtigen und auch Zeug:innen einer Straftat darf nach § 163b StPO
in derselben Weise festgestellt werden. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
Platzverweis
Mit einem Platzverweis wird eine betroffene Person von einem Ort verwiesen oder ihr wird vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten. Hierfür muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Wenn sie nicht von der betroffenen Person ausgeht, sind vorrangig die Verursacher der Gefahr in Anspruch zu nehmen.
Die Polizei muss zudem angeben, für welchen Bereich die Maßnahme gilt. Ein Platzverweis „für die Innenstadt“ ist nicht ausreichend. Der Bereich darf zudem nur so groß gewählt werden, wie er erforderlich ist, um die Gefahr zu beseitigen.
Durchsehen und Löschen von Fotos
Das Durchsehen und Löschen von Fotos ist ein erheblicher Eingriff in die Pressefreiheit.
Zumeist argumentieren Beamt:innen, es solle sichergestellt werden, dass keine Portraitaufnahmen gefertigt wurden. In der Möglichkeit, dass solche entgegen den Vorschriften des KunstUrhG veröffentlicht würden, liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche Gefahrenlage ist bei Journalist:innen aber gerade nicht festzustellen.
Das KunstUrhG verbietet nicht die Anfertigung von Fotoaufnahmen, sondern regelt ihre Veröffentlichung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung ausgeführt, dass die Polizei vorrangig ihren Rechtsstandpunkt mitteilen und auf eine Verständigung über „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung drängen muss, statt eine polizeiliche Anordnung zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – C 12.11).
Auch in dem Fall, dass sich Dritte über Fotoaufnahmen beschweren, kommen ein Durchsehen und eine Löschung nicht in Betracht. Problematisch ist, wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren einleitet und hierzu die Daten von Journalist:innen aufnimmt.
Strafanzeigen sind mittlerweile ein beliebtes Mittel von Rechten, um durch eine Akteneinsicht an die Wohnanschriften zu gelangen. Den Beamt:innen gegenüber sollte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts argumentiert werden, dass ein Ermittlungsverfahren nur bei einem Anfangsverdacht eingeleitet werden darf. Hat dies keinen Erfolg, sollte darum gebeten werden, die Adresse des Arbeitgebers oder einer anderen Person angeben zu dürfen.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Eine Durchsuchung ist zulässig, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder aus strafprozessualen Gründen erforderlich ist, beispielsweise weil Beweismittel aufgefunden werden sollen. In einem Ermittlungsverfahren darf sie grundsätzlich nur durch ein Gericht angeordnet werden, zumeist wird die Polizei eine Anordnung aber wegen Gefahr in Verzug selbst treffen können.
Eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchsuchung besteht nicht. Insbesondere müssen das Passwort eines Laptops oder die PIN eines Smartphones nicht herausgegeben werden.
Aufzeichnungen von Journalist:innen, darunter auch Foto- und Videoaufnahmen, unterliegen gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO
einem Beschlagnahmeverbot. Die Polizei darf eine Kamera daher nicht zu Beweiszwecken beschlagnahmen. Die Beschlagnahme einer Kamera, die ein Arbeits mittel darstellt, ist zudem unverhältnismäßig, wenn es ausreicht, die Speicherkarte zu entnehmen. Der Beschlagnahme sollte ausdrücklich widersprochen werden. Dies hat zur Folge, dass die Beamt:innen innerhalb von drei Tagen eine richterliche Entscheidung einholen müssen. Als Nachweis ist der betroffenen Person ein Beschlagnahmeprotokoll zu übergeben
Verhalten bei polizeilichen Maßnahmen
Im Falle polizeilicher Maßnahmen sollte ausdrücklich auf die Pressetätigkeit hingewiesen und die/der verantwortliche Vorgesetzte verlangt werden. Die Beamt:innen sollten aufgefordert werden, den Grund für die Maßnahme und die Rechtsgrundlage zu nennen.
„Was werfen Sie mir vor und auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie Ihre Maßnahme?“
Sollte nicht klar sein, ob die Polizei präventiv oder repressiv tätig wird, sollte um eine Klarstellung gebeten werden:
„Erfolgt diese Maßnahme zur Aufklärung einer Straftat oder aus präventiven Gründen?“
Generell gilt, dass bei einer bevorstehenden oder laufenden Maßnahme möglichst wenig Angaben zur Sache gemacht werden sollten.
Im Falle präventiver Maßnahmen
Wird die Polizei präventiv tätig, sollte um eine Bestätigung und Begründung gebeten werden.
Die Pflicht der Polizei, ihre Maßnahmen zu bestätigen und zu begründen, ergibt sich aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen, für den Bund aus § 38 Abs. 2 Satz 2 VwVfG:
Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
§ 38 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Als besonderes Interesse kann die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme genannt werden. Konnte eine Bestätigung und Begründung vor Ort nicht verlangt werden, sollte dies nachträglich schriftlich gegenüber der Behörde erfolgen.
Anhand der Begründung können weitere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. In Betracht kommt insbesondere eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, dass die Maßnahme rechtswidrig war.
Im Falle eines Ermittlungsverfahrens
Werden Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens getroffen, muss die Polizei mitteilen, ob die betroffen Person als Beschuldigte:r oder Zeug:in angesehen wird.
Als beschuldigte Personen sollten unbedingt nur Angaben zur Person (Name, Adresse, etc.) gemacht werden, aber keine Angaben zur Sache. Es besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten. Aus einem Schweigen dürfen die Behörden keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Es ist nicht ratsam, auf das Schweigerecht zu verzichten, bevor nicht durch eine Rechtsvertretung Einsicht in die Ermittlungsakte genommen wurde.
Auch als Zeug:in sind Journalist:innen nicht zur Aussage verpflichtet. Sie können sich für berufsbezogene Wahrnehmungen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO
auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Wann eine Wahrnehmung berufsbezogen ist, liegt dabei letztlich im Ermessen der Pressevertreter:innen.
Journalismus und Polizeiarbeit
Rechtliche Grundlagen
§5 Abs 1-3 Grundgesetz
§23 Abs 1-2 Kunsturheberrechtsgesetz
Kontext
Die Pressefreiheit aus
Art. 5 des Grundgesetzes (GG)
garantiert eine ungehinderte Berichterstattung, von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung eines Beitrags. Die Behörden und insbesondere die Polizei müssen die Freiheit der Medien achten. Der Deutsche Presserat hat dies wie folgt formuliert:Freiheit der Berichtserstattung
Zugang und Anwsenheit:
Aus
Art. 5 GG
folgt ein Zugangsrecht für Journalist:innen gegenüber der Polizei. Die Presse muss über öffentlich wahrnehmbare Vorgänge wie z. B. Versammlungen frei berichten können.Das gilt auch, wenn sich eine Versammlung, über die berichtet werden soll, durch die Anwesenheit von Pressevertreter:innen „provoziert“ fühlen könnte. Die Presse übt hier rechtmäßig ihre öffentliche Aufgabe aus.
Auf die Befindlichkeiten von Dritten muss sie keine Rücksicht nehmen.
Aufgabe der Polizei:
Versammlungen
Journalisten dürfen sich auf Versammlungen mit erhöhter Gefährdungslage mit Helmen, Protektoren u. ä. vor Verletzungen schützen dürfen. Auch wenn damit objektiv gegen das Verbot des § 17a Abs. 1 VersG verstoßen wird, ist bei ihnen in aller Regel nicht anzunehmen, dass sie Schutzgegenstände bei sich führen, um den Zugriff von Polizeibeamt:innen abzuwehren.
Zu empfehlen ist, die journalistische Tätigkeit nach außen sichtbar zu machen, beispielsweise durch eine gut sichtbare Kennzeichnung auf der Kleidung oder das offene Tragen des Presseausweises.
Befugnisse der Polizei
Identitätsfeststellung
Eine Feststellung der Identität ist präventiv möglich, wenn eine konkrete Gefahr abgewehrt werden soll, beispielsweise wenn die Polizei befürchtet, eine Person könnte in absehbarer Zeit eine Straftat begehen. Zu diesem Zweck darf sie die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
Kann die Identität vor Ort nicht festgestellt werden, kommen eine Durchsuchung und die Mitnahme zur Wache in Betracht. Wird eine Person zur Identitätsfeststellung festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen. Die maximale Dauer der Freiheitsentziehung ist in den Polizeigesetzen festgelegt. Sobald die Identität festgestellt wurde, ist die betroffene Person unverzüglich zu entlassen.
Die Identität von Verdächtigen und auch Zeug:innen einer Straftat darf nach
§ 163b StPO
in derselben Weise festgestellt werden. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.Platzverweis
Mit einem Platzverweis wird eine betroffene Person von einem Ort verwiesen oder ihr wird vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten. Hierfür muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Wenn sie nicht von der betroffenen Person ausgeht, sind vorrangig die Verursacher der Gefahr in Anspruch zu nehmen.
Die Polizei muss zudem angeben, für welchen Bereich die Maßnahme gilt. Ein Platzverweis „für die Innenstadt“ ist nicht ausreichend. Der Bereich darf zudem nur so groß gewählt werden, wie er erforderlich ist, um die Gefahr zu beseitigen.
Durchsehen und Löschen von Fotos
Das Durchsehen und Löschen von Fotos ist ein erheblicher Eingriff in die Pressefreiheit.
Zumeist argumentieren Beamt:innen, es solle sichergestellt werden, dass keine Portraitaufnahmen gefertigt wurden. In der Möglichkeit, dass solche entgegen den Vorschriften des KunstUrhG veröffentlicht würden, liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine solche Gefahrenlage ist bei Journalist:innen aber gerade nicht festzustellen.
Das KunstUrhG verbietet nicht die Anfertigung von Fotoaufnahmen, sondern regelt ihre Veröffentlichung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung ausgeführt, dass die Polizei vorrangig ihren Rechtsstandpunkt mitteilen und auf eine Verständigung über „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung drängen muss, statt eine polizeiliche Anordnung zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – C 12.11).
Auch in dem Fall, dass sich Dritte über Fotoaufnahmen beschweren, kommen ein Durchsehen und eine Löschung nicht in Betracht. Problematisch ist, wenn die Polizei ein Ermittlungsverfahren einleitet und hierzu die Daten von Journalist:innen aufnimmt.
Strafanzeigen sind mittlerweile ein beliebtes Mittel von Rechten, um durch eine Akteneinsicht an die Wohnanschriften zu gelangen. Den Beamt:innen gegenüber sollte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts argumentiert werden, dass ein Ermittlungsverfahren nur bei einem Anfangsverdacht eingeleitet werden darf. Hat dies keinen Erfolg, sollte darum gebeten werden, die Adresse des Arbeitgebers oder einer anderen Person angeben zu dürfen.
Durchsuchung und Beschlagnahme
Eine Durchsuchung ist zulässig, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder aus strafprozessualen Gründen erforderlich ist, beispielsweise weil Beweismittel aufgefunden werden sollen. In einem Ermittlungsverfahren darf sie grundsätzlich nur durch ein Gericht angeordnet werden, zumeist wird die Polizei eine Anordnung aber wegen Gefahr in Verzug selbst treffen können.
Eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchsuchung besteht nicht. Insbesondere müssen das Passwort eines Laptops oder die PIN eines Smartphones nicht herausgegeben werden.
Aufzeichnungen von Journalist:innen, darunter auch Foto- und Videoaufnahmen, unterliegen gemäß
§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO
einem Beschlagnahmeverbot. Die Polizei darf eine Kamera daher nicht zu Beweiszwecken beschlagnahmen. Die Beschlagnahme einer Kamera, die ein Arbeits mittel darstellt, ist zudem unverhältnismäßig, wenn es ausreicht, die Speicherkarte zu entnehmen. Der Beschlagnahme sollte ausdrücklich widersprochen werden. Dies hat zur Folge, dass die Beamt:innen innerhalb von drei Tagen eine richterliche Entscheidung einholen müssen. Als Nachweis ist der betroffenen Person ein Beschlagnahmeprotokoll zu übergebenVerhalten bei polizeilichen Maßnahmen
Im Falle polizeilicher Maßnahmen sollte ausdrücklich auf die Pressetätigkeit hingewiesen und die/der verantwortliche Vorgesetzte verlangt werden. Die Beamt:innen sollten aufgefordert werden, den Grund für die Maßnahme und die Rechtsgrundlage zu nennen.
Sollte nicht klar sein, ob die Polizei präventiv oder repressiv tätig wird, sollte um eine Klarstellung gebeten werden:
Generell gilt, dass bei einer bevorstehenden oder laufenden Maßnahme möglichst wenig Angaben zur Sache gemacht werden sollten.
Im Falle präventiver Maßnahmen
Wird die Polizei präventiv tätig, sollte um eine Bestätigung und Begründung gebeten werden.
Die Pflicht der Polizei, ihre Maßnahmen zu bestätigen und zu begründen, ergibt sich aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen, für den Bund aus
§ 38 Abs. 2 Satz 2 VwVfG:
Als besonderes Interesse kann die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme genannt werden. Konnte eine Bestätigung und Begründung vor Ort nicht verlangt werden, sollte dies nachträglich schriftlich gegenüber der Behörde erfolgen.
Anhand der Begründung können weitere rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. In Betracht kommt insbesondere eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht, dass die Maßnahme rechtswidrig war.
Im Falle eines Ermittlungsverfahrens
Werden Maßnahmen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens getroffen, muss die Polizei mitteilen, ob die betroffen Person als Beschuldigte:r oder Zeug:in angesehen wird.
Als beschuldigte Personen sollten unbedingt nur Angaben zur Person (Name, Adresse, etc.) gemacht werden, aber keine Angaben zur Sache. Es besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten. Aus einem Schweigen dürfen die Behörden keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Es ist nicht ratsam, auf das Schweigerecht zu verzichten, bevor nicht durch eine Rechtsvertretung Einsicht in die Ermittlungsakte genommen wurde.
Auch als Zeug:in sind Journalist:innen nicht zur Aussage verpflichtet. Sie können sich für berufsbezogene Wahrnehmungen gemäß
§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO
auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Wann eine Wahrnehmung berufsbezogen ist, liegt dabei letztlich im Ermessen der Pressevertreter:innen.