Beschlagnahme von Beweismaterial
Rechtsgrundlage
§ 97 Abs. 5 StPO
Der Beschlagnahme unterliegen nicht
- schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
- Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
- andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
Zusammenfassung
§ 97 Abs. 5 StPO verbietet die Beschlagnahme von journalistischen Unterlagen zu Beweiszwecken – allerdings nur im gleichen Umfang, in dem Medienangehörigen das Recht zur Zeugnisverweigerung zusteht. Das Beschlagnahmeverbot ist eine notwendige Ergänzung zum Zeugnisverweigerungsrecht der Medien.
Sicherung des Redaktionsgeheimnisses
- Mitschriften oder Aufzeichnungen von Interviews dürfen nicht zu Beweiszwecken beschlagnahmt werden
- ebenso wenig Materialien und Dokumente, die ein Informant dem Journalisten überlassen hat.
- selbst recherchiertes Material und alle Aufzeichnungen berufsbezogener Wahrnehmungen sowie Fotos und Filmaufnahmen.
- auch Leserbriefe unterliegen grundsätzlich dem Schutz des Beschlagnahmeverbots.
Das Beschlagnahmeverbot gilt nicht z.B. für das an eine Zeitung gerichtete Bekennerschreiben einer terroristischen Vereinigung. Das dürften die Ermittlungsbehörden beschlagnahmen, denn dieses Dokument „rührt aus einer Straftat her“ und ist als Mittel dieser Straftat gebraucht worden. Der Journalist hat in einem solchen Fall ja auch kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Beschlagnahmeverbot entfällt für selbst recherchiertes Material,
-
wenn es zur Aufklärung von Straftaten beitragen soll, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn die Behörden wegen einer Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. auf Geldwäsche / Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ermitteln und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
-
wenn der Pressemitarbeiter selber im Verdacht stehen, in die zu ermittelnde Straftat verstrickt zu sein.
-
wenn die Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen, in eine Straftat verstrickt sind.
Den Verdacht auf eine Strafverstrickung müssen die Behörden mit bestimmten Tatsachen, mit „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ belegen können.
Güterabwägung
Die Durchsuchungsmöglichkeiten sind nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden. Redaktionsmaterialien zu beschlagnahmen und dazu Redaktions- oder Verlagsräume zu durchsuchen ist ein weitreichender Eingriff in die Pressefreiheit. Richter, die das anordnen, und die ausführenden Ermittlungsbeamten müssen sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Sie müssen eine Güterabwägung vornehmen: Rechtfertigt die Schwere des Delikts und die Tragweite des mit der Durchsuchungsanordnung verbundenen Eingriffs in die Pressefreiheit? Wenn es nur um die Aufklärung einer Bagatell-Straftat geht, kann eine Durchsuchung und Beschlagnahme schon deshalb unzulässig sein – selbst wenn den Journalisten in der Sache kein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt.
Richterliche Anordnung
Deshalb rechtfertigt auch die Aussage, dass Gefahr im Verzug sei, es keinesfalls, dass die Polizei in Redaktionsräume eindringt. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen in Redaktionsräumen bedürfen immer einer richterlichen Anordnung. Die formelle Hürde, dass eine Beschlagnahme einer richterlichen Anordnung bedarf, gilt jedoch nur für die Redaktionsräume. Beschlagnahmen und Durchsuchungen außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Arbeitsräume freier Mitarbeiter) unterliegen den allgemeinen Regelungen, wonach bei Gefahr im Verzug eine Beschlagnahme auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten angeordnet werden kann.
Redaktionsräume
Grundsätzlich gilt das Beschlagnahmeverbot nur, solange der Journalist Gewahrsam an dem Material hat, d.h. sich das Material in den Räumen der Redaktion bzw. des Verlages oder in der Wohnung, dem Auto, der Aktentasche des Zeugnisverweigerungsberechtigten befindet. Gibt er es an Dritte weiter, ist das Verbot hinfällig. Die Arbeitsräume freier Mitarbeiter von Redaktionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem oben genannten Richtervorbehalt nicht geschützt.
Rechtsschutz
Gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktionen ist eine Beschwerde dagegen nach § 304 StPO möglich. Diese darf der Richter nicht unter Berufung auf die sogenannte prozessuale Überholung als unzulässig verwerfen. Das heißt: Die Argumentation, dass die Maßnahme als solche abgeschlossen ist und an einer gerichtlichen Entscheidung daher kein rechtsschutzwürdiges Interesse mehr besteht, ist nicht möglich. Denn es handelt sich um so gravierende Eingriffe in die Pressefreiheit, dass die Gerichte einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten müssen.
Quelle:
https://initiative-tageszeitung.de/lexikon/beschlagnahme-von-beweismaterial/
Beschlagnahme von Beweismaterial
Rechtsgrundlage
§ 97 Abs. 5 StPO
Zusammenfassung
§ 97 Abs. 5 StPO verbietet die Beschlagnahme von journalistischen Unterlagen zu Beweiszwecken – allerdings nur im gleichen Umfang, in dem Medienangehörigen das Recht zur Zeugnisverweigerung zusteht. Das Beschlagnahmeverbot ist eine notwendige Ergänzung zum Zeugnisverweigerungsrecht der Medien.
Sicherung des Redaktionsgeheimnisses
Das Beschlagnahmeverbot gilt nicht z.B. für das an eine Zeitung gerichtete Bekennerschreiben einer terroristischen Vereinigung. Das dürften die Ermittlungsbehörden beschlagnahmen, denn dieses Dokument „rührt aus einer Straftat her“ und ist als Mittel dieser Straftat gebraucht worden. Der Journalist hat in einem solchen Fall ja auch kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Das Beschlagnahmeverbot entfällt für selbst recherchiertes Material,
wenn es zur Aufklärung von Straftaten beitragen soll, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen. Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn die Behörden wegen einer Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. auf Geldwäsche / Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ermitteln und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
wenn der Pressemitarbeiter selber im Verdacht stehen, in die zu ermittelnde Straftat verstrickt zu sein.
wenn die Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen, in eine Straftat verstrickt sind.
Den Verdacht auf eine Strafverstrickung müssen die Behörden mit bestimmten Tatsachen, mit „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ belegen können.
Güterabwägung
Die Durchsuchungsmöglichkeiten sind nach der Rechtsprechung restriktiv anzuwenden. Redaktionsmaterialien zu beschlagnahmen und dazu Redaktions- oder Verlagsräume zu durchsuchen ist ein weitreichender Eingriff in die Pressefreiheit. Richter, die das anordnen, und die ausführenden Ermittlungsbeamten müssen sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren. Sie müssen eine Güterabwägung vornehmen: Rechtfertigt die Schwere des Delikts und die Tragweite des mit der Durchsuchungsanordnung verbundenen Eingriffs in die Pressefreiheit? Wenn es nur um die Aufklärung einer Bagatell-Straftat geht, kann eine Durchsuchung und Beschlagnahme schon deshalb unzulässig sein – selbst wenn den Journalisten in der Sache kein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt.
Richterliche Anordnung
Deshalb rechtfertigt auch die Aussage, dass Gefahr im Verzug sei, es keinesfalls, dass die Polizei in Redaktionsräume eindringt. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen in Redaktionsräumen bedürfen immer einer richterlichen Anordnung. Die formelle Hürde, dass eine Beschlagnahme einer richterlichen Anordnung bedarf, gilt jedoch nur für die Redaktionsräume. Beschlagnahmen und Durchsuchungen außerhalb der Geschäftsräume (z.B. Arbeitsräume freier Mitarbeiter) unterliegen den allgemeinen Regelungen, wonach bei Gefahr im Verzug eine Beschlagnahme auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten angeordnet werden kann.
Redaktionsräume
Grundsätzlich gilt das Beschlagnahmeverbot nur, solange der Journalist Gewahrsam an dem Material hat, d.h. sich das Material in den Räumen der Redaktion bzw. des Verlages oder in der Wohnung, dem Auto, der Aktentasche des Zeugnisverweigerungsberechtigten befindet. Gibt er es an Dritte weiter, ist das Verbot hinfällig. Die Arbeitsräume freier Mitarbeiter von Redaktionen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem oben genannten Richtervorbehalt nicht geschützt.
Rechtsschutz
Gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktionen ist eine Beschwerde dagegen nach § 304 StPO möglich. Diese darf der Richter nicht unter Berufung auf die sogenannte prozessuale Überholung als unzulässig verwerfen. Das heißt: Die Argumentation, dass die Maßnahme als solche abgeschlossen ist und an einer gerichtlichen Entscheidung daher kein rechtsschutzwürdiges Interesse mehr besteht, ist nicht möglich. Denn es handelt sich um so gravierende Eingriffe in die Pressefreiheit, dass die Gerichte einen effektiven Rechtsschutz gewährleisten müssen.